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title: "§ 2 JAktAV — Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jaktav/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 JAktAV — Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.

(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

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— Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
