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title: "Art 7 JüdMilSeelsVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/j_dmilseelsvtr/art-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 7 JüdMilSeelsVtr

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seelsorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdischen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.

(2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familienangehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
