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title: "Art 19 JüdMilSeelsVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/j_dmilseelsvtr/art-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 19 JüdMilSeelsVtr

(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.

(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist

1.



oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,

2.



unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
