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title: "Art 18 JüdMilSeelsVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/j_dmilseelsvtr/art-18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 18 JüdMilSeelsVtr

(1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.

(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
