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title: "Art 12 JüdMilSeelsVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/j_dmilseelsvtr/art-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 12 JüdMilSeelsVtr

(1) Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der jüdischen Militärseelsorge wird in Berlin ein Militärrabbinat als Bundesamt eingerichtet, das dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.

(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören dem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außenstellen des Militärrabbinats versehen.

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/j_dmilseelsvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
