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title: "§ 12 IZÜV — Berechnung der Frachten bei Vermischung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/iz_v/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iz_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 IZÜV — Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iz_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
