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title: "§ 3 IVSG — Einführung intelligenter Verkehrssysteme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ivsg_2026/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 3 IVSG — Einführung intelligenter Verkehrssysteme

(1) Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die zuständigen Stellen die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen zu beachten.

(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.

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— Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
