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title: "§ 4 IUCNVorV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/iucnvorv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iucnvorv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IUCNVorV

Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iucnvorv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
