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title: "§ 7 ITFG — Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/itfg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 ITFG — Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
