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title: "§ 2 ITFG — Zweck des Sondervermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/itfg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 ITFG — Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden:

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Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,

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Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,

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Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,

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Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und

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Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
