---
title: "§ 11 ITFG — Auflösung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/itfg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 11 ITFG — Auflösung

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

---

— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/itfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
