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title: "§ 64 IStGHG — Form und Inhalt der Ersuchen  (Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/istghg/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 64 IStGHG — Form und Inhalt der Ersuchen

(Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)

An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechtshilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unterlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
