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title: "§ 6 IStGHG — Bewilligung der Überstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/istghg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 IStGHG — Bewilligung der Überstellung

Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
