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title: "§ 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/isolmstrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/isolmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.



ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

2.



eine abnehmbare Dämmung,

3.



eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

4.



eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/isolmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
