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title: "§ 97a IRG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/irg/97a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 97a IRG — Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.

(2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.

(3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.

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— Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
