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title: "§ 84m IRG — Durchbeförderungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/irg/84m"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 84m IRG — Durchbeförderungsverfahren

(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

## Fußnoten

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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— Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
