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title: "§ 84j IRG — Sicherung der Vollstreckung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/irg/84j"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 84j IRG — Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1.



sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2.



ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3.



der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4.



die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

## Fußnoten

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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— Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
