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title: "§ 4 IRG — Akzessorische Auslieferung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/irg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IRG — Akzessorische Auslieferung

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese

1.



die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder

2.



die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.

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— Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
