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title: "§ 13 IRG — Sachliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/irg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 IRG — Sachliche Zuständigkeit

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

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— Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
