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title: "§ 34 IRegG — Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/iregg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 34 IRegG — Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt

1.



für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und

2.



für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

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— Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
