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title: "§ 4 InvZulG 1996 — Bemessungsgrundlage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invzulg_1991/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invzulg_1991/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 InvZulG 1996 — Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

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— Investitionszulagengesetz 1996

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invzulg_1991/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
