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title: "§ 52 InvStG — Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invstg_2018/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 52 InvStG — Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

(1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.

(2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.

## Fußnoten

(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 +++)

(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)

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— Investmentsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
