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title: "§ 5 InvStG — Prüfung der steuerlichen Verhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invstg_2018/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 InvStG — Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.



der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2.



der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

3.



der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

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— Investmentsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
