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title: "§ 46 InvStG — Zinsschranke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invstg_2018/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 46 InvStG — Zinsschranke

(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

1.



Direktkosten,

2.



die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,

3.



Zinsaufwendungen und

4.



negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

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— Investmentsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
