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title: "§ 34 InvStG — Spezial-Investmenterträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invstg_2018/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 34 InvStG — Spezial-Investmenterträge

(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind

1.



ausgeschüttete Erträge nach § 35,

2.



ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und

3.



Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.

(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.

(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.

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— Investmentsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
