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title: "§ 22 InVorG — Grundstücke und Gebäude nach Liste C"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invorg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 22 InVorG — Grundstücke und Gebäude nach Liste C

Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind.

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— Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
