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title: "§ 17 InVorG — Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invorg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 InVorG — Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch

(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.

(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

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— Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
