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title: "§ 27 InvKG — Finanzierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invkg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 27 InvKG — Finanzierung

(1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.

(2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzuwenden.

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— Investitionsgesetz Kohleregionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
