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title: "§ 21 InvKG — Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invkg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 21 InvKG — Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege

(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.

(2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

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— Investitionsgesetz Kohleregionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
