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title: "§ 18 InvKG — Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invkg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 18 InvKG — Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren

(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.

(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.

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— Investitionsgesetz Kohleregionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
