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title: "§ 14 InvKG — Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invkg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 InvKG — Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

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— Investitionsgesetz Kohleregionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
