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title: "§ 6 InvHSG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invhsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invhsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 InvHSG

(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.

(2) und (3)

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— Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invhsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
