---
title: "§ 29 InVeKoSV — Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invekosv_2015/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 29 InVeKoSV — Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung

Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.

---

— Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
