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title: "§ 17 InVeKoSV — Betriebsnummer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invekosv_2015/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 InVeKoSV — Betriebsnummer

(1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden.

(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.

## Fußnoten

(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)

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— Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
