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title: "§ 13a InVeKoSV — Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invekosv_2015/13a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13a InVeKoSV — Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.



das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

2.



das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.

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— Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
