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title: "§ 13 InVeKoSV — Angaben beim Anbau von Hopfen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invekosv_2015/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 InVeKoSV — Angaben beim Anbau von Hopfen

Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.



ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.



getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut.

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— Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
