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title: "§ 2 InVeKoSDG — Betriebsdaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/invekosdg_2015/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 InVeKoSDG — Betriebsdaten

Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

1.



die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitgeteilt werden,

2.



die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfassen,

3.



die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüberwachungsbehörde) festgestellt werden oder

4.



die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste bewilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene Inhalte umfassen.

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— Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
