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title: "§ 12 IntTestV — Verschwiegenheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/inttestv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inttestv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 IntTestV — Verschwiegenheit

Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.

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— Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inttestv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
