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title: "§ 3 IntPatÜbkG — Internationale Recherchebehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intpat_bkg/3-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 IntPatÜbkG — Internationale Recherchebehörde

*Gliederung:* Art III

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
