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title: "§ 11 IntPatÜbkG — Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intpat_bkg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 IntPatÜbkG — Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen

*Gliederung:* Art II

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Bundesbehörde als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu bestimmen.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
