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title: "Art 1c IntMeerSchÜbk1973G"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intmeersch_bk1973g/art-1c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intmeersch_bk1973g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 1c IntMeerSchÜbk1973G

Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.

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— Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intmeersch_bk1973g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
