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title: "§ 17 IntFamRVG — Zustellungsbevollmächtigter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intfamrvg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intfamrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 IntFamRVG — Zustellungsbevollmächtigter

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.



für die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder

2.



die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

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— Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intfamrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
