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title: "§ 4 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intermersaufwv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung

(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.



für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

2.



für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

3.



für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

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— Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
