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title: "§ 3 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intermersaufwv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.



für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;

2.



für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.

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— Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
