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title: "§ 10 IntermErsAufwV — Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intermersaufwv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 10 IntermErsAufwV — Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien

Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.

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— Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
