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title: "§ 47 IntErbRVG — Sonstige örtliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/interbrvg/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 47 IntErbRVG — Sonstige örtliche Zuständigkeit

Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in anderen Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

1.



bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend § 2 Absatz 1 bis 3;

2.



bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten ergibt, entsprechend den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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— Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
