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title: "§ 3 IntBestG — Auslandstaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/intbestg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 IntBestG — Auslandstaten

*Gliederung:* Art 2

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
