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title: "§ 15 InsVV — Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/insvv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 15 InsVV — Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

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— Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
