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title: "§ 14 InsVV — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/insvv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 InsVV — Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.



von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,

2.



von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und

3.



von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

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— Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
