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title: "§ 22 InstitutsVergV — Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/institutsvergv_2014/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 22 InstitutsVergV — Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung

(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein. Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. § 20 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 22: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
